Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.12.2025 – 4 L 1271/25.NW
- VG Stuttgart, 21.02.2025 – 5 K 3117/22
- LG Frankfurt am Main, 19.09.2024 – 2-31 O 77/24
- VG Stade, 18.01.2023 – 6 A 296/20Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2015 – 6 U 218/14Zitiert von 2
- LG GieBen, 10.11.2014 – 8 O 43/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.02.2012 – 1 L 422.11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ProdSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1#abs-2 (2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Dieses Gesetz gilt auch für das Ausstellen von solchen Produkten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht durch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, harmonisiert sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1#abs-6 (6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen werden.